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AGB |
[Hier für den Download der AGB klicken] |
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LIEFER-, MONTAGE- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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1. Geltung der Bedingungen |
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Unsere Angebote Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen basieren auf unseren Liefer- und Montagebedingungen. änderungen oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie durch uns ausdrücklich
bestätigt werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen.
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2. Angebote |
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Unsere Angebote sind freibleibend. Dem Angebot evtl. beigefügte Unterlagen, wie Kataloge und Prospekte, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen, einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns Eigentums und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
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3. Vertragsabschluss / Umfang der Lieferung / Rücktritt |
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Für den Vertragsabschluss und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Bestätigung des Auftrages kann auch mit der Rechnungsstellung erfolgen. Nebenabreden und änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachträglich soweit verschlechtert haben, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.
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4. Preise |
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Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ausschliesslich Mehrwertsteuer für Lieferung ab Werk, ohne Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird zu dem am Tage der Lieferung gültigen Satz zusätzlich berechnet. Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise. Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von
Versuchs- und Serienteilen notwendig sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Die Firma Elbe Hydraulik ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, die vereinbarten oder die sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste jeweils
ergebenden anwendbaren Preise entsprechend zu erhöhen, sobald bei der Firma Elbe Hydraulik nach Vertragsabschluss erhebliche Erhöhungen der Kosten für den Bezug von Materialien/ Rohstoffen eintreten und die Firma Elbe Hydraulik die Erhöhung nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferabruf oder zwischen Lieferabrufen entsprechend erhöhen.
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5. Zahlung |
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Unsere Rechnungen sind unbeschadet des Wareneinganges innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto zahlbar, soweit es sich um Warenlieferungen handelt. Service- bzw. sonstige Dienstleistungen und Reparaturen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen für unsere berechtigten Forderungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen
Zahlungen aufschieben. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Wird das Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen
in Höhe des für Bankkredite üblichen Zinssatzes zu berechnen. Soweit der Besteller keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils
auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn
uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt noch bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Bei noch zu liefernden Waren sind wir ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder
zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Scheck oder Wechsel gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung. |
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6. Lieferzeit |
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Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der übereinstimmung über die Bestellung und alle vertragsrelevanten Punkte. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag an dem die Ware zum Versand gebracht oder als versandbereit gemeldet wurde. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie Feuer, überflutungen, extreme Wetterbedingungen, Unfälle, behördliche Eingriffe, Materialknappheit, Verspätung von Zulieferungen oder anderen Fällen unverschuldeten Unvermögens auf unserer Seite oder bei einem unserer Unterlieferanten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.
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7. Gefahrenübergang / Entgegennahme |
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk, eines unserer Aussenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager eines unserer Unterlieferanten verlässt. Wird der Versand durch Umstände verzögert,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
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8. Eigentumsvorbehalt |
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Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung - bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zur erfolgten Einlösung - unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder sonstige gesetzliche Vorschriften, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache nach dem Rechnungswert wertanteilmässig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt
unser Miteigentum unentgeltlich. Dem Besteller wird gestattet die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang zu veräussern. Die daraus entstehenden Ansprüche des Bestellers gegen Dritte werden bereits hierdurch in vollem Umfang an uns abgetreten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Waren durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Soweit unsere Gesamtforderungen durch Eigentumsvorbehalt und / oder Abtretung
zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, werden wir auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherungen nach unserer Auswahl freigeben.
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9. Haftung für Mängel der Lieferung |
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Für die von uns gelieferten Waren gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach ยง 377 HGB. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens, 12 Monate nach Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Leistungen im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen. Um die nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vornehmen zu können, muss uns der Besteller eine angemessene Frist gewähren sowie die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. Verweigert er diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Im Gewährleistungsfalle hat der Besteller einen Anspruch
auf eine kostenlose Reparatur in unserem Werk. Anfallende Transportkosten gehen zu unseren Lasten. Dabei ist der Versender verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen. Eine Mängelbeseitigung ausserhalb unseres Werkes kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn eine Mangelbeseitigung am Verwendungsort technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die gegenüber einer Mängelbeseitigung im Werk entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls es nach Lage des Einzelfalles von uns billigerweise verlangt werden kann, beteiligen wir uns in angemessenem Umfang an den Mehrkosten. Unsere Gewährleistung gilt nur bei solchen Mängeln, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemässem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Dichtungen und solche Mängel, die auf Unsachgemässer Installation oder Behandlung durch den Besteller, normaler Abnutzung, ungeeigneten
Betriebsmitteln oder auf Einflüssen von dritter Seite beruhen. Werden seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemässe änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von
3 Monaten nach Lieferung des Ersatzstückes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eingehen,
gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen. Bei Verwendungsorten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen die erhöhten Aufwendungen gegenüber einer Mangelbeseitigung im Inland zu Lasten des Bestellers.
Sollten reklamierte Mängel nicht von uns zu vertreten sein, gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Führen wir uns obliegende Nachbesserungsarbeiten durch Umstände, die wir zu vertreten haben, nicht innerhalb uns ausdrücklich gesetzter angemessener Frist durch oder erweist sich, dass wir durch Umstände, die wir zu vertreten haben, zur Nachbesserung nicht imstande sind, so ist der Besteller zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt, oder kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen
uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Für Mängel an Fremderzeugnissen, die wir verarbeitet haben, kann der Besteller nur Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung unseres Vorlieferanten geltend machen. Wir sind berechtigt, ihm unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten mit
befreiender Wirkung abzutreten.
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10. Haftung für Nebenpflichten / Sonstige Schadensersatzansprüche |
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Unabhängig von der Regelung in Abschnitt 9 sind Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und
aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Jegliche Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
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11. Rücknahme von Waren |
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Wir sind in Ausnahmefällen bereit, die von uns gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und überprüfungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, dessen Höhe wir für jeden Einzelfall gesondert festlegen.
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12. Teilwirksamkeit |
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Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag im übrigen für beide Teile wirksam.
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13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand |
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Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmenhauptsitz oder für die, die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind auch gültig in Verbindung mit den
besonderen Bedingungen für die Gestellung von technischem Personal.
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Gültig ab Juli 2008
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